Highlights aus dem oscare®-Release 5.04
„CR 17746“ – Privatkundenmanagement: GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) Anpassungen im Beitrags- und Meldeverfahren von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung
Am 21.12.2019 wurde das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz verabschiedet, zur Entlastung betrieblicher Kleinrenten. Zu diesem Zweck wurde ab 01.01.2020 die bisherige sozialrechtliche Freigrenze in Höhe von EUR 155,75 zu einem Freibetrag umgewandelt. Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und für Beschäftigte attraktiver zu machen. Dadurch sollen Beschäftigte motiviert werden, zusätzlich für das Alter vorzusorgen. Die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind als Versorgungsbezüge für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sind vom Mitglied allein zu tragen. Die Betriebsrentner werden ab dem 01.01.2020 um bis zur Hälfte ihres Beitrages oder bei höheren Bezügen um rund dreihundert Euro für das Kalenderjahr 2020 entlastet.
Schnelle Umsetzung dank gemeinsamer Konzeption
Das Zahlstellenmeldeverfahren wurde um die Berücksichtigung eines Freibetrages für Bezüge der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße erweitert. Im Rahmen intensiver Gespräche auf Spitzenverbands- und Leitungsebene wurde beschlossen, dass das erweiterte Zahlstellenmeldeverfahren zum 01.10.2020 umzusetzen ist. Die Realisierung in diesem kurzen Entwicklungszeitraum war nur durch das direkte Mitwirken der Kassen in der Konzeptionsphase möglich. Das erweiterte Zahlstellenmeldeverfahren beinhaltet die Annahme der Meldungen und Rückmeldungen an die Zahlstellen über die Berücksichtigung des Freibetrages zur betrieblichen Altersversorgung, die beitragsrechtliche Berücksichtigung des Freibetrages bei Kapitalabfindungen und die automatisierte Beitragserstattung.
Das Zahlstellenmeldeverfahren wurde um die Berücksichtigung eines Freibetrages für Bezüge der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße erweitert. Im Rahmen intensiver Gespräche auf Spitzenverbands- und Leitungsebene wurde beschlossen, dass das erweiterte Zahlstellenmeldeverfahren zum 01.10.2020 umzusetzen ist. Die Realisierung in diesem kurzen Entwicklungszeitraum war nur durch das direkte Mitwirken der Kassen in der Konzeptionsphase möglich. Das erweiterte Zahlstellenmeldeverfahren beinhaltet die Annahme der Meldungen und Rückmeldungen an die Zahlstellen über die Berücksichtigung des Freibetrages zur betrieblichen Altersversorgung, die beitragsrechtliche Berücksichtigung des Freibetrages bei Kapitalabfindungen und die automatisierte Beitragserstattung.
Automatisierte Steuerung
Mit diesem CR besteht erstmals die Möglichkeit, die Beitragserstattung für den Umstellungstermin zum 01.10.2020 automatisch durchzuführen. Mittels einer regelwerksgerechten Steuerung konnten ca. achtzig Prozent der Beitragserstattungen maschinell und ohne Eingriff durch einen Sachbearbeiter durchgeführt werden. Dies war wichtig, um die Sachbearbeiter von der Vielzahl manuell durchzuführender Beitragserstattungen zu entlasten.
Mit diesem CR besteht erstmals die Möglichkeit, die Beitragserstattung für den Umstellungstermin zum 01.10.2020 automatisch durchzuführen. Mittels einer regelwerksgerechten Steuerung konnten ca. achtzig Prozent der Beitragserstattungen maschinell und ohne Eingriff durch einen Sachbearbeiter durchgeführt werden. Dies war wichtig, um die Sachbearbeiter von der Vielzahl manuell durchzuführender Beitragserstattungen zu entlasten.
„CR 18148“ – Businesspartner und Privatkundenmanagement: Auswirkungen PDSG (Patientendaten-Schutz-Gesetz) auf oscare®
Mit dem „Patientendaten-Schutz-Gesetz“ werden digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte nutzbar und sensible Gesundheitsdaten gleichzeitig bestmöglich geschützt. Anhand dieser neuen oscare®-Entwicklung auf Basis SAP Fiori ist die sichere Verifizierung der Versicherten über verschiedene Eingangskanäle möglich. Sie ist in die relevanten Fachanwendungen sowie oscare® BP 360 integriert. Für die sichere Authentifizierung sieht das PDSG den Personalausweis und die eGK (ICCSN) zwingend vor. Sowohl erfolgreiche als auch nicht erfolgreiche Authentifizierungen sind dabei zu protokollieren.
In der ersten Ausbaustufe wurde der PDSG-konforme Geschäftsstellenprozess nach § 336 Abs. 5 Nr. 3 SGB V hergestellt. Alle unsicher ausgegebenen PIN/PUK-Briefe wurden gesperrt. Versicherten mit unsicher ausgegebener eGK und PIN/PUK wurde die ePA-Fähigkeit mit RL 5.04 SP 04 entzogen.
Der CR18482-PDSG (Patientendaten-Schutz-Gesetz) EHP 1 ist weiterentwickelt zum CR 18148. Im ersten Halbjahr 2021 stehen die Entwicklungen der ersten Ausbaustufe im Fokus – dann ist ein Upgrade verfügbar. Die bisher etablierten Prozesse werden aufgrund der Anregungen hinsichtlich der Ergonomie optimiert. Die Verifizierungsmöglichkeiten werden auch im Unified Desktop eingebaut. Parallel ist die zweite Ausbaustufe in Arbeit. Markante Inhalte sind die Einbindung verschiedener digitaler Eingangskanäle wie Authentifizierungs-Apps, Robo-Ident-Verfahren, Video-Ident-Verfahren und Post-Ident-Verfahren. Dabei finden kundenindividuelle Wünsche hinsichtlich der unterschiedlichen Eingangskanäle und Schnittstellen Berücksichtigung.
Mit diesem Verifizierungstool hat der Kundenberater eine optimale Unterstützung bei Authentifizierung der Versicherten. Es erfüllt alle hohen Ansprüche, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, damit Versicherte einen sicheren Zugang zur ePA erhalten. Die Pandemie stellt uns alle vor große Herausforderungen, so können die Versicherten aus den unterschiedlichsten Gründen zurzeit nicht persönlich in die Kunden-Center kommen. Doch nun können sich die Versicherten über unterschiedliche Anbindung von Security-ident-Verfahren authentifizieren und ein Zugang zur ePA steht bereit.